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   SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 704/08   

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https://dejure.org/2010,21842
SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 704/08 (https://dejure.org/2010,21842)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 18.08.2010 - S 26 AS 704/08 (https://dejure.org/2010,21842)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 18. August 2010 - S 26 AS 704/08 (https://dejure.org/2010,21842)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung einer Mietzinsforderung im Rahmen der Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung beim Zusammenleben mit den Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft; Vereinbarkeit der Höhe der Regelleistung mit dem Grundgesetz; Rückwirkende Erhöhung der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unterhaltskosten - Mietvertrag unter Verwandten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 704/08
    Wenn jedoch durchgreifende Zweifel an dem tatsächlichen Vollzug des (angeblichen) Mietverhältnisses bestehen, sind nur die kopfteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung anerkennungsfähig, wobei es nur auf den jeweils in den einzelnen Monaten des streitigen Bewilligungszeitraums aktuellen tatsächlichen Bedarf ankommt (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 22. März 2010, - B 4 AS 62/09 R, zitiert nach juris); eine Durchschnittsberechnung anhand von Nachweisen des vorhergehenden Jahres ist insoweit nicht ausreichend.

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. zur Frage der Berücksichtigung des jeweils nur aktuellen tatsächlichen Bedarfes: Bundessozialgericht, Urteil vom 22. März 2010, - B 4 AS 62/09 R, zitiert nach juris), der die Kammer folgt, ist nämlich allein entscheidend, zu welchem Zeitpunkt ein aktueller tatsächlicher Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung besteht, ob also in den Monaten Januar 2007 bis Juni 2007 Rechnungen erteilt wurden, deren Beträge wegen des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft kopfteilig auf alle Mitglieder zu verteilen gewesen und - entsprechend anteilig - auch dem Kläger zu ersetzen gewesen wären.

  • BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - mündlicher Untermietvertrag unter

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 704/08
    Zwar ist ein Fremdvergleich nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 07. Mai 2009, - B 14 AS 31/07 R sowie vom 03. März 2009, - B 4 AS 37/09 R (jeweils zitiert nach juris) nicht möglich.

    Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände kann allerdings der Gesichtspunkt eine Rolle spielen, dass für die Auslegung von Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhaltes, berücksichtigt werden kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 07. Mai 2009, - B 14 AS 31/07 R sowie Urteil vom 03. März 2009, - B 4 AS 37/08 R, jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Staffelmietvereinbarung -

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 704/08
    Ob die zivilrechtliche Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung Zweifeln begegnen könnte, ist hingegen nicht von Bedeutung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 2009, - B 4 AS 8/09 R, zitiert nach juris).
  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Mietvertrag -

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 704/08
    Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände kann allerdings der Gesichtspunkt eine Rolle spielen, dass für die Auslegung von Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhaltes, berücksichtigt werden kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 07. Mai 2009, - B 14 AS 31/07 R sowie Urteil vom 03. März 2009, - B 4 AS 37/08 R, jeweils zitiert nach juris).
  • BVerfG, 24.03.2010 - 1 BvR 395/09

    Keine höheren "Hartz IV-Leistungen" für die Vergangenheit aufgrund des Urteils

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 704/08
    Soweit der Kläger in seinem Klageantrag die verfassungskonforme Anwendung des Gesetzes erstrebt, bezieht er sich mit dieser Formulierung ersichtlich auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht entschiedene Frage der Vereinbarkeit der Höhe der Regelleistung mit dem Grundgesetz; diese Frage ist jedoch zwischenzeitlich geklärt; eine rückwirkende Erhöhung der Regelleistungsbeträge kommt nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09. Februar 2010, - 1 BvL 1/09, - 1 BvL 3/09 sowie - 1 BvL 4/09; vgl. auch Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2010, - 1 BvR 395/09, jeweils zitiert nach juris).
  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Leibrentenzahlung - keine konkrete

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 704/08
    Kein Anspruch auf Leistung besteht andererseits jedoch dann, wenn dem Antragsteller deshalb keine tatsächlichen Aufwendungen entstanden sind, weil ein Dritter die monatlichen Zahlungen erbracht hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20. August 2009, - B 14 AS 34/08 R, zitiert nach juris).
  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verfahrensfehler - Heilung - Nachholung

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 704/08
    Zwar ist ein Fremdvergleich nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 07. Mai 2009, - B 14 AS 31/07 R sowie vom 03. März 2009, - B 4 AS 37/09 R (jeweils zitiert nach juris) nicht möglich.
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 704/08
    Für nicht bewiesene, anspruchsbegründende Tatsachen trägt der die Leistung begehrende Anspruchsteller die Beweislast (vgl. BSGE 13, 52, 54; 58, 76, 79; Breithaupt 1992, 285).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 704/08
    Soweit der Kläger in seinem Klageantrag die verfassungskonforme Anwendung des Gesetzes erstrebt, bezieht er sich mit dieser Formulierung ersichtlich auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht entschiedene Frage der Vereinbarkeit der Höhe der Regelleistung mit dem Grundgesetz; diese Frage ist jedoch zwischenzeitlich geklärt; eine rückwirkende Erhöhung der Regelleistungsbeträge kommt nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09. Februar 2010, - 1 BvL 1/09, - 1 BvL 3/09 sowie - 1 BvL 4/09; vgl. auch Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2010, - 1 BvR 395/09, jeweils zitiert nach juris).
  • BSG, 16.02.1971 - 1 RA 113/70

    Berufsunfähigkeit - Feindeinwirkung - Schädigungsfolgen - Kausalzusammenhang

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.08.2010 - S 26 AS 704/08
    Gewissheit in diesem Sinn bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel hat (so BSGE 32, 203.207).
  • SG Würzburg, 31.01.2018 - S 10 AS 445/16

    Beweisanforderungen bei Mietverhältnis unter Angehörigen

    Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände kann allerdings der Gesichtspunkt eine Rolle spielen, dass für die Auslegung von Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhaltes, berücksichtigt werden kann (SG Neuruppin, Urteil vom 18.08.2010, Az.: S 26 AS 704/08, Rn. 25 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.05.2009, a.a.O., Rn. 20 sowie Urteil vom 03.03.2009, Az.: B 4 AS 37/08 R, Rn. 27).
  • SG Neuruppin, 06.04.2011 - S 26 AS 341/11

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht bei fehlendem Nachweis drohender

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. hierzu: Sozialgericht Neuruppin, Urteil vom 18. August 2010, - S 26 AS 704/08 unter Bezugnahme auf: Bundessozialgericht, Urteil vom 22. März 2010, - B 4 AS 62/09 R, jeweils zitiert nach juris), der die Kammer folgt, ist nämlich allein entscheidend, zu welchem Zeitpunkt ein aktueller tatsächlicher Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung besteht, ob also in den jeweiligen Leistungsmonaten Rechnungen (die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind) erteilt und fällig wurden, deren Beträge dem Antragsteller (unter Berücksichtigung der Anzahl der Grundstücksnutzer ggf. anteilig) zu gewähren gewesen wären.
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